OLG München - Urteil vom 09.10.1985
20 U 3257/85
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8091/83

OLG München - Urteil vom 09.10.1985 (20 U 3257/85) - DRsp Nr. 2011/7932

OLG München, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen 20 U 3257/85

DRsp Nr. 2011/7932

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.3.1885 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.800 DM zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des 1. Rechtszugs trägt der Beklagte 38/80 und von den Kosten des Berufungsverfahrens 16/58; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 1.600 DM, der der Klägerin 4.200 DM.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds für die Zeit vom 8.5.1981 bis 21.2.1985 sowie auf Feststellung dahin in Anspruch, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - soweit sie nach dem 21.2.1985 entstehen - aus dem Unfall vom 8.5.1981 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.