OLG München - Urteil vom 11.01.1985
10 U 5075/84
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 1
r+s 1985, 265

OLG München - Urteil vom 11.01.1985 (10 U 5075/84) - DRsp Nr. 1994/12801

OLG München, Urteil vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 10 U 5075/84

DRsp Nr. 1994/12801

1. Der Beifahrer, der sich einem übermüdeten Fahrer anvertraut, hat ein Viertel seines Unfallschadens selbst zu tragen. 2. Für die Erkenntnis der Übermüdung kommt es nicht darauf an, daß sie sich aufgrund einer fehlerhaften Fahrweise angekündigt hat, vielmehr reicht es aus, wenn dem Beifahrer bekannt war, daß der Fahrer seit 15 Stunden nur durch drei kurze Tankpausen unterbrochen am Lenkrad saß. 3. Zur Abwendung der Unfallgefahr ist es dem Beifahrer durchaus zuzumuten, die weitere Mitfahrt abzubrechen, wenn der Fahrer nicht gewillt war, ausreichend Erholungspausen einzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen
ZfS 1986, 1
r+s 1985, 265