I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. in Nr. I des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden und angefügt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen";
2. Nr. II des angefochtenen Urteils aufgehoben wird.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten ein Viertel, der Kläger drei Viertel.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III. Die Beschwer der Beklagten beträgt 2.500 DM.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger wurde als Insasse des vom Erstbeklagten gesteuerten und bei der Zweitbeklagten pflichtversicherten Pkw BMW 2000 (MOD xxx) erheblich verletzt, als der Erstbeklagte am 20.3.1979 gegen 2.50 Uhr auf der Bundesstraße xxx bei Straßenkilometer 72 (außerorts, Gemeindebereich B., Landkreis O.) aus Unachtsamkeit oder momentaner Übermüdung mit dem Pkw nach links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Der Kläger trug zur Unfallzeit den Sicherheitsgurt.
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