OLG München - Urteil vom 13.11.1990
5 U 3977/89
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7547/87

OLG München - Urteil vom 13.11.1990 (5 U 3977/89) - DRsp Nr. 2011/7952

OLG München, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 5 U 3977/89

DRsp Nr. 2011/7952

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden (bei der Erstbeklagten im Rahmen ihrer Leistungspflicht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Zweitbeklagten) sich aus dem Unfall vom 1. März 1986 in Kö. ergebenden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 7.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

V. Die Beschwer der Klägerin beträgt 196.814,50 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1.3.1986 geltend. Dabei wurde sie als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemanns verletzt. Den Unfall hat der Beklagte zu 2) verschuldet, die Beklagte zu 1) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2).