OLG München - Urteil vom 14.06.1983
5 U 4351/82
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 1064

OLG München - Urteil vom 14.06.1983 (5 U 4351/82) - DRsp Nr. 1994/12826

OLG München, Urteil vom 14.06.1983 - Aktenzeichen 5 U 4351/82

DRsp Nr. 1994/12826

1. Ein Gastarbeiter aus der Türkei, dessen Pkw gleich nach Beginn der Fahrt in einem fünfwöchigen Heimaturlaub beschädigt wird und nicht mehr fahrbereit ist, ist grundsätzlich berechtigt, auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug zu mieten und damit die Fahrt sogleich fortzusetzen. Er ist nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, binnen kürzester Zeit ein gleichwertiger Gebrauchtwagen zu erwerben oder die Fahrt in den Urlaub um ein oder zwei Wochen aufzuschieben, um genügend Zeit für den Erwerb eines geeigneten Gebrauchtwagens zu haben. 2. Das Verhältnis von Wiederbeschaffung des beschädigten Gebrauchtwagens einerseits und zu erwartenden Mietwagenkosten andererseits, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Jedoch ist der Gastarbeiter verpflichtet, zu einem möglichst günstigen Tarif zu mieten und sich nach solchen Tarif zu erkundigen.

Normenkette:

BGB § 249, § Abs. ;