OLG München - Urteil vom 17.12.1965 (10 U 1855/64) - DRsp Nr. 1994/12889
OLG München, Urteil vom 17.12.1965 - Aktenzeichen 10 U 1855/64
DRsp Nr. 1994/12889
1. Muß sich der durch einen Unfall Geschädigte an Stelle seines zerstörten Fahrzeugs ein neues beschaffen, zögert der Schädiger, ihm die hierfür aufgewendeten Kosten zu ersetzen und muß deshalb der Geschädigte die Finanzierung einer Bank in Anspruch nehmen, so kann er von dem Schädiger über § 849BGB hinaus auch ohne Mahnung die Finanzierungskosten als Unfallschaden ersetzt verlangen. 2. Dasselbe gilt für die Finanzierung von Reparaturkosten und für die Kosten des Abschleppens.