OLG München - Urteil vom 18.04.1984
3 U 3387/83
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/635
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 989/83

OLG München - Urteil vom 18.04.1984 (3 U 3387/83) - DRsp Nr. 1996/1303

OLG München, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen 3 U 3387/83

DRsp Nr. 1996/1303

DM 7000 Schmerzensgeld wegen eines Hundebisses für den Verlust des Endgliedes des Zeigefingers an der rechten Hand sowie für eine Sehnenverletzung des 3. Fingers der rechten Hand. Verbleibende Dauerschäden in Form verminderter Streckfähigkeit im Endgelenk des dritten Fingers sowie in Form einer Berührungs- und Kälteempfindlichkeit am Zeigefinger der rechten Hand. Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; verunstaltende Wirkung gerade bei Frauen. Mitverschulden 1/3. Frau.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.5.1983 - 3 O 909/83, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin noch ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.11.1982 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer im Berufungsverfahren wird für die Klägerin auf DM 5.000 und für den Beklagten auf DM 2.000 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird auf die Ausführungen des Ersturteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.