I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.5.1983 - 3 O 909/83, aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin noch ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.11.1982 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer im Berufungsverfahren wird für die Klägerin auf DM 5.000 und für den Beklagten auf DM 2.000 festgesetzt.
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