OLG München - Urteil vom 19.02.1974
5 U 2090/73
Normen:
StVG § 21 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 1132

OLG München - Urteil vom 19.02.1974 (5 U 2090/73) - DRsp Nr. 1994/12874

OLG München, Urteil vom 19.02.1974 - Aktenzeichen 5 U 2090/73

DRsp Nr. 1994/12874

1. Wer als Kfz-Halter sein Fahrzeug einem Fahrer ohne Führerschein zur Verfügung stellt, haftet dem Fahrer nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, die dadurch entstehen, daß dieser infolge mangelnder Fahrpraxis verunglückt. 2. In einem solchen Fall hat der Fahrer zu beweisen, daß der Unfall auf seinem unzureichenden Fahrkönnen beruht. Dieser Beweis kann geführt sein, wenn feststeht, daß eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise Ursache des Unfalls war. 3. Der Verstoß des Fahrers gegen § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG ist im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 21 ;

Hinweise:

So auch BayObLG v. 24.5.1955, VRS 9, 208; OLG Stuttgart v. 5.12.1957, VersR 1958, 491.

Fundstellen
VersR 1974, 1132