OLG München - Urteil vom 21.01.1999
6 U 5415/97
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 217

OLG München - Urteil vom 21.01.1999 (6 U 5415/97) - DRsp Nr. 1999/10005

OLG München, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 6 U 5415/97

DRsp Nr. 1999/10005

1. Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als Kfz-Sachverständiger anbietet, daß er jedenfalls die für die ordnungsgemäße Erstattung von Kfz-Schadens- und Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen überlegen ist. 2. Auch von einem schlichten Sachverständigen kann uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden. Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden. 3. Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafür anbietet, die Darlegungslast.

Normenkette:

UWG § 3 ;
Fundstellen
DAR 1999, 217