OLG München - Urteil vom 21.02.2014
25 U 2798/13
Normen:
ZPO § 286; VVG § 61 a.F.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 4836/10

OLG München - Urteil vom 21.02.2014 (25 U 2798/13) - DRsp Nr. 2014/3862

OLG München, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 25 U 2798/13

DRsp Nr. 2014/3862

Der Versicherer hat ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierbei ist ihm allerdings auch eine Beweisführung durch Indizien eröffnet.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2013, Az. 26 O 4836/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.361,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.821,40 zu bezahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die D. D. Rechtsschutzversicherungs-AG, ..., zur Schad. Nr. ...3840 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.196,42 zu bezahlen.

4.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 23/100 und die Beklagte 77/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 10/100 und die Beklagte 90/100.

III.

. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.