OLG München - Urteil vom 22.02.1990
1 U 2287/88
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 14122/87

OLG München - Urteil vom 22.02.1990 (1 U 2287/88) - DRsp Nr. 2011/7916

OLG München, Urteil vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 1 U 2287/88

DRsp Nr. 2011/7916

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.1.1988 aufgehoben.

II. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.7.1987 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der sich in Zukunft aus der fehlerhaften Behandlung vom 30.5.1983 bis 15.7.1983 in der Klinik des Beklagten zu 1) (Infektion mit Hepatitis Typ Non-A-Non-B) ergibt, zu ersetzen hat.

IV. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen;

die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird insgesamt abgewiesen;

im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die außergerichtlichen tatsächlichen Kosten des Beklagten zu 2);

von den Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kläger 55/80, der Beklagte zu 1) trägt 25/80;

von den außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Klägers trägt der Beklagte zu 1) 25/80, der Kläger trägt 55/80;

von den außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 15/40, der Beklagte zu 1) trägt 25/40.