OLG München - Urteil vom 25.02.2000
10 U 3321/99
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6625/95

OLG München - Urteil vom 25.02.2000 (10 U 3321/99) - DRsp Nr. 2011/8031

OLG München, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 10 U 3321/99

DRsp Nr. 2011/8031

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22. Januar 1999 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15,11.1995 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.1994 in xxx noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 10 %, Beklagten 90 %.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 400 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) waren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DM 35.000 zu verurteilen, dem Feststellungsantrag des Klägers zum materiellen und immateriellen Zukunftsschaden war in vollem Umfang gegenüber beiden Beklagten stattzugeben.

Der Senat geht von einer vollen Haftung der Beklagten aus.