OLG München - Urteil vom 25.07.1969
10 U 1070/68
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)135c-d
ES Kfz-Schaden E/7
VersR 1969, 1098

OLG München - Urteil vom 25.07.1969 (10 U 1070/68) - DRsp Nr. 1994/2151

OLG München, Urteil vom 25.07.1969 - Aktenzeichen 10 U 1070/68

DRsp Nr. 1994/2151

Prüfung von Einwänden gegen die Zubilligung der verlangten Entschädigung für den unfallbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs aufgrund Totalschadens: 1. unnötig lange Ausfallzeit mangels verfügbarer Mittel für die Ersatzwagenbeschaffung? 2. fehlender Nutzungswille angesichts hinausgeschobener Ersatzwagenanschaffung?

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

[1] Soweit der Bekl. die Ansicht vertritt, daß dem Kl. diese Entschädigung nicht für [den] ganzen Zeitraum [von 107 Tagen] zustehen könne, weil ihm im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten gewesen wäre, entweder mit eigenen Mitteln alsbald einen Ersatzwagen zu beschaffen oder hierfür einen Kredit aufzunehmen, kann er keinen Erfolg haben. ...