OLG München - Urteil vom 26.03.1985
25 U 4632/83
Normen:
BGB § 433 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 381
DRsp I(130)251a-b
MDR 1985, 934
VersR 1986, 581
Vorinstanzen:
12 O 331/82 LG München II,

OLG München - Urteil vom 26.03.1985 (25 U 4632/83) - DRsp Nr. 1992/9924

OLG München, Urteil vom 26.03.1985 - Aktenzeichen 25 U 4632/83

DRsp Nr. 1992/9924

Verkäufer-Pflicht zur Aufklärung des Käufers über ein mit der Verwendung der Ware verbundenes Risiko (b) im Falle des Einbaus ungeeigneter, die Unfallgefahr erhöhender Stoßdämpfer in einen Sportwagen durch einen Kfz-Händler.

Normenkette:

BGB § 433 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Endurteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), abzuändern, da der Klage teilweise stattzugeben war; im übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der seit 25.1.1982 rechtshängigen Klage (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) war zu einem Drittel stattzugeben, da die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden verantwortlich ist; allerdings trifft den Kläger ein Mitverschulden zu zwei Dritteln.