OLG München - Urteil vom 28.03.1985
26 U 5082/84
Normen:
BGB §§ 242, 249, 254 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 382
Vorinstanzen:
LG München,

OLG München - Urteil vom 28.03.1985 (26 U 5082/84) - DRsp Nr. 1994/12797

OLG München, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen 26 U 5082/84

DRsp Nr. 1994/12797

1. Der Ersatz der Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung kann als Schaden nur geltend gemacht werden, wenn der Aufwand hierfür erforderliche und notwendig war. 2. In der Regel sind daher die Kosten, die bei außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch die Beauftragung von Rechtsanwälten entstehen, nicht als Schaden zu ersetzen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 249, 254 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Beklagte erwirkte am 12.1.1984 in dem Verfahren 1 HKO 22564/83 vor dem Landgericht München I einen Kostenfestsetzungsbeschluß, wonach der Kläger an sie 2.384,88 DM zu zahlen hat. Gegen diese Forderung wendet der Kläger mit vorliegender Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung ein. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm für ein Honorar in Höhe von 3.113,55 DM Schadensersatz zu leisten. Über diesen Betrag hatten seine Prozeßbevollmächtigten am 12.10.1983 eine Kostennote ausgestellt für die fristlose Kündigung und Anfechtung eines zwischen den Parteien am 25.2./24.3.1983 geschlossenen Vertrages.