OLG München - Urteil vom 29.06.1984 (10 U 4605/83) - DRsp Nr. 1994/12811
OLG München, Urteil vom 29.06.1984 - Aktenzeichen 10 U 4605/83
DRsp Nr. 1994/12811
1. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf die Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht anwendbar. 2. Hat der Fahrer Alkohol zu sich genommen, so liegt erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 - 1,3 Promille muß noch eine auf Fahruntauglichkeit schließende Fahrweise hinzukommen.