OLG München - Urteil vom 30.03.1984 (8 U 3763/83) - DRsp Nr. 1994/12815
OLG München, Urteil vom 30.03.1984 - Aktenzeichen 8 U 3763/83
DRsp Nr. 1994/12815
1. Gewährt der Rechtsschutzversicherer Deckung für das zunächst außergerichtliche Vorgehen, so besteht bei Klageerhebung ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer Leistungsfreiheit. 2. Der Versicherungsnehmer muß sich das Verhalten des Anwalts zurechnen lassen.