OLG Naumburg - Urteil vom 10.02.1994
3 U 90/93
Normen:
BGB §§ 249, 254 ; RBerG § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 1994, 274
r+s 1994, 178

OLG Naumburg - Urteil vom 10.02.1994 (3 U 90/93) - DRsp Nr. 1994/12899

OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 90/93

DRsp Nr. 1994/12899

1. Der Geschädigte hat dafür Sorge zu tragen, daß die Reparaturdauer - und damit die Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges - auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt wird. 2. Werden Autovermieter und Kreditgeber zusammen mit Anwälten in einem sogenannten "Unfallhelferring" tätig, können die Verträge mit dem Geschädigten wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sein mit der Folge, daß dieser nur die Darlehensvaluta herauszugeben und die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme des Mietwagens zu zahlen hat.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ; RBerG § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen
NJ 1994, 274
r+s 1994, 178