Der Geschädigte hat Anspruch auf diejenige Geldsumme, durch die er in denselben wirtschaftlichen Zustand versetzt wird, wie wenn die Sache nicht beschädigt worden wäre. Er kann also alle die Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Wiederherstellung der beschädigten Sache entstanden sind. Hierzu gehören die an eine Reparaturwerkstatt zu leistenden Kosten.
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