OLG Nürnberg vom 04.07.1967
3 U 139/66
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/5
VersR 1968, 505

OLG Nürnberg - 04.07.1967 (3 U 139/66) - DRsp Nr. 1994/2175

OLG Nürnberg, vom 04.07.1967 - Aktenzeichen 3 U 139/66

DRsp Nr. 1994/2175

Der durch einen Kfz-Schaden Betroffene, der bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt und bei der Überprüfung der Werkstattrechnung sich am Maßstab der »üblichen Vergütung« im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB orientiert, hält sich im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 632 Abs. 2 ;

Der Geschädigte hat Anspruch auf diejenige Geldsumme, durch die er in denselben wirtschaftlichen Zustand versetzt wird, wie wenn die Sache nicht beschädigt worden wäre. Er kann also alle die Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Wiederherstellung der beschädigten Sache entstanden sind. Hierzu gehören die an eine Reparaturwerkstatt zu leistenden Kosten.