OLG Nürnberg vom 04.07.1967
3 U 139/66
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-2/3
VersR 1968, 505

OLG Nürnberg - 04.07.1967 (3 U 139/66) - DRsp Nr. 1994/2176

OLG Nürnberg, vom 04.07.1967 - Aktenzeichen 3 U 139/66

DRsp Nr. 1994/2176

Die bei der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten abzuziehenden Einsparungen an beweglichen Betriebskosten sind - statt pauschal mit einem Prozentsatz der Mietwagenkosten - aufgrund von Erfahrungssätzen für den jeweiligen Fahrzeugtyp, gegebenenfalls mit Hilfe einer Tabelle, zu berechnen.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Übereinstimmung besteht in der Rechtsprechung darin, daß sich der Geschädigte Ersparnisse im Zusammenhang mit der Miete des Ersatzwagens von den entstandenen Unkosten abziehen lassen muß. Allerdings gehen die Meinungen, welche Vorteile der Geschädigte durch die Miete des Ersatzwagens erzielt hat und wie diese auszugleichende Vermögensmehrung zu berechnen ist, in der Rechtsprechung auseinander. So sehen ein Teil der Gerichte wegen der Schwierigkeit, diese Ersparnisse wertmäßig zu erfassen, davon ab, sie für den Einzelfall zu berechnen, sondern setzen sie auf einen bestimmten Prozentsatz der Mietkosten fest, der bei 15 - 20 % liegt.