OLG Nürnberg vom 13.10.1994
2 U 2215/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 4

OLG Nürnberg - 13.10.1994 (2 U 2215/94) - DRsp Nr. 1995/9886

OLG Nürnberg, vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 2 U 2215/94

DRsp Nr. 1995/9886

Ein Pkw-Fahrer, der sich in eine etwa 5 m breite Vorfahrtstraße ca. 0,5 m weit hineingetastet hat, darf davon ausgehen, daß ein herannahender Radfahrer, der ihn aus weiter Entfernung - rund 50 m - bemerkt hat, an seinem stehenden Fahrzeug gefahrlos vorbeifahren kann. Mit plötzlichen oder übermäßigen Lenkreaktionen, welche zum Sturz führen könnten, muß er nicht rechnen und ist deshalb auch nicht gehalten, sein Fahrzeug zurückzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 1 ;

Hinweise: