OLG Nürnberg vom 27.06.1972
7 U 200/71
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DRsp I(123)168a
ES Kfz-Schaden A-1/9
NJW 1972, 2222

OLG Nürnberg - 27.06.1972 (7 U 200/71) - DRsp Nr. 1994/2173

OLG Nürnberg, vom 27.06.1972 - Aktenzeichen 7 U 200/71

DRsp Nr. 1994/2173

»Ob bei Beschädigung eines Kfz mit einem km-Stand von 11.000 die Schadensberechnung auf der Basis eines unechten Totalschadens vorgenommen werden kann, hängt von der kraftfahrtechnischen Würdigung der Schäden und den Bedürfnissen des Geschädigten ab. Wenn dieser sehr viel fahren muß, kann er angesichts eines vorliegenden Rahmenschadens berechtigte Bedenken dagegen haben, daß mit einer Reparatur seinen Bedürfnissen gedient ist.«

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Erhebliche Beschädigung eines Mercedes-Pkw nach einer Laufleistung von gut 11.000 km; neben einer Reihe anderer Schäden hätten die Längsträger, die Fahrertür und der Unterträger vorn gerichtet und der Rahmen instandgesetzt werden müssen. Statt reparieren zu lassen, hat der Kl., der sehr viel unterwegs ist und deshalb auf die Verkehrssicherheit seines Wagens größten Wert legt, ein Neufahrzeug angeschafft und seinen Unfallwagen in beschädigtem Zustand in Zahlung gegeben.