OLG Nürnberg vom 29.06.1972
2 U 50/72
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 44
DRsp I(123)167b
ES Kfz-Schaden A-3/6
MDR 1972, 865
NJW 1972, 2042

OLG Nürnberg - 29.06.1972 (2 U 50/72) - DRsp Nr. 1994/2172

OLG Nürnberg, vom 29.06.1972 - Aktenzeichen 2 U 50/72

DRsp Nr. 1994/2172

»a) Der Grundsatz, daß der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs des gleichen Typs ausgleichen kann, wenn sein neuwertiges Kraftfahrzeug durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist, gilt auch bei Motorrädern. b) Über die Frage der Neuwertigkeit und der erheblichen Beschädigung ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Ein Motorrad ist aber jedenfalls dann als neuwertig anzusehen, wenn es von der Neuzulassung bis zum Verkehrsunfall erst zwölf Tage gefahren worden und eine Fahrstrecke von nur 308 km zurückgelegt worden ist. Eine erhebliche Beschädigung ist dann anzunehmen, wenn der Schaden nahezu 40 % des Anschaffungspreises ausmacht.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Bei der Beschädigung eines neuen oder - nach der Verkehrsauffassung - neuwertigen Kraftfahrzeugs mit geringer Fahrt-Leistung wird in zunehmendem Maße die Auffassung vertreten, daß die Reparaturkosten und der Ausgleich des merkantilen Minderwerts keine genügende Entschädigung darstellen. Der Geschädigten wird das Recht eingeräumt, den Schaden durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs des gleichen Typs auszugleichen, wenn sein Fahrzeug durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.