OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.01.2007
2 St OLG Ss 300/06
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 530
NStZ-RR 2008, 56
NZV 2007, 535

OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.01.2007 (2 St OLG Ss 300/06) - DRsp Nr. 2007/5331

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 300/06

DRsp Nr. 2007/5331

»1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. 2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte. 3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls". 4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei EUR 50,-anzusiedeln.«

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

I.