OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.11.1982
2 W 2699/81; 2 W 2700/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 47
r+s 1982, 74
VersR 1983, 45
ZfS 1982, 112
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth - Beschlüsse vom 15. und 29.07.81 - 8 O 1204/80 ,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.11.1982 (2 W 2699/81; 2 W 2700/81) - DRsp Nr. 1994/13004

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.11.1982 - Aktenzeichen 2 W 2699/81; 2 W 2700/81

DRsp Nr. 1994/13004

Der im Haftpflichtprozeß von einem Anwalt seines Haftpflichtversicherers vertretene Beklagte ist nicht gehindert, das Mandat für eine Widerklage, mit der er eigene Gegenansprüche geltend machen will, einem anderen Rechtsanwalt zu erteilen. Die Kosten einer solchen Beauftragung sind im Fall des Obsiegens als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Der Beklagte zu 1) und Widerkläger wendet sich insoweit gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15.7.1981 und 29.7.1981, als dieser die Festsetzung der Kosten eines eigenen Anwalts für die Widerklage abgelehnt hat. Die Beklagten zu 1) und 2) rügen, daß der Rechtspfleger die Kosten eines Rechtsanwalts für Klage und Widerklage im Verhältnis der Streitwerte für Klage und Widerklage aufgeteilt habe.

Die als sofortige Beschwerden geltenden Erinnerungen sind zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 RPflG; § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO) und sachlich begründet.