OLG Nürnberg - Urteil vom 03.04.1969
2 U 146/68
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.09.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 98/68

OLG Nürnberg - Urteil vom 03.04.1969 (2 U 146/68) - DRsp Nr. 2002/15691

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.04.1969 - Aktenzeichen 2 U 146/68

DRsp Nr. 2002/15691

Tatbestand:

Der Kläger interessierte sich für einen von der Beklagten angebotenen gebrauchten PKW Mercedes Diesel. Um ihn kaufen zu können, wollte er seinen eigenen gebrauchten PKW Opel Rekord verkaufen. Er hatte dafür bereits einen Käufer, den Zeugen C. Der Kaufpreis für den Opel sollte finanziert werden. Der Inhaber der Beklagten erklärte sich in einer Besprechung mit dem Kläger und dem Zeugen C. zur Vermittlung der Finanzierung bereit. Der Kläger überließ ihm den Kfz-Brief seines Fahrzeugs.

Da die Finanzierung scheiterte, nahm der Kläger von den Kaufverhandlungen Abstand. Er verlangte von der Beklagten den Kfz-Brief zurück. Diese beanspruchte jedoch für ihre Bemühungen um die Finanzierung 60,-- DM. 40,-- DM zahlte ihr hierfür der Zeuge C. Wegen des Restbetrags hielt sie den Kfz-Brief des Klägers zurück.

Der Kläger hat auf Herausgabe des Kfz-Briefs geklagt. Er hat die Meinung vertreten, dass die Beklagte von ihm nichts zu fordern habe und daher den Brief nicht zurückbehalten dürfe.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kfz-Brief für den PKW Opel Rekord, amtliches Kennzeichen ... herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Kläger habe ihr den Brief als Pfand übergeben. Sie habe außerdem wegen ihres Anspruchs auf 20,-- DM ein Zurückbehaltungsrecht an dem Brief.