OLG Nürnberg - Urteil vom 07.06.1984
8 U 959/84
Fundstellen:
Jagdrechtliche Entscheidungen XX Nr. 34

OLG Nürnberg - Urteil vom 07.06.1984 (8 U 959/84) - DRsp Nr. 1994/13001

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 8 U 959/84

DRsp Nr. 1994/13001

1. Der Kraftfahrer genügt in der Regel seiner Sorgfaltspflicht, wenn er beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses in der Gestalt eines großen Hundes sein Fahrzeug abbremst, zumal diese Reaktion weitgehend instinktiv und als Reflex erfolgt. 2. Beim plötzlichen Auftauchen eines Schäferhundes auf der Fahrbahn besteht für jeden Kraftfahrer ein zwingender Grund zum Bremsen, da er anderenfalls sich selbst gefährden oder schädigen könnte. Ihm kann bei dieser Sachlage weder ein Ausweichen auf andere Teile der Fahrbahn noch die Überlegung zugemutet werden, ob er mit Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nur eine verzögerte Abbremsung (Intervallbremsung) vornehmen soll. Nimmt man die Güterabwägung zwischen der Sache Kleintier und der Sache Auto vor, so wird man ein Abbremsen in einem derartigen Fall dann und nur dann für zulässig erachten können, wenn keine Gefahr für Menschen und lediglich ein unbedeutender Sachschaden für das Auto droht (OLG Frankfurt DAR 84, 157 = VM 84, 37; Rüth/Berr/Berz aaO.).

Hinweise: