OLG Nürnberg - Urteil vom 11.04.1978
3 U 116/77
Normen:
BGB § 987, § 994 ;
Fundstellen:
DAR 1978, 324
VersR 1979, 427

OLG Nürnberg - Urteil vom 11.04.1978 (3 U 116/77) - DRsp Nr. 1994/13029

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.04.1978 - Aktenzeichen 3 U 116/77

DRsp Nr. 1994/13029

A. Bei Anfechtung eines Autokaufvertrages sind nützliche Verwendungen des Käufers auf den Kaufgegenstand nur für die Zeit vor Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu ersetzen. B. 1. Die Anrechnung der Gebrauchsvorteile kann in zweifacher Weise vorgenommen werden, nämlich entweder durch Abzug der ersparten Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug oder durch Abzug der Nutzungen für den tatsächlich gefahrenen Wagen. Beim Abzug der Nutzungen ergeben sich zwar höhere Beträge, doch sind dabei nur die Nutzungen zu berücksichtigen, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, in dem der Käufer nach Erklärung der Anfechtung den Verkäufer ausdrücklich zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hat. 2. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei Mittelklassewagen mit 10 Pfennig pro Kilometer zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 987, § 994 ;
Fundstellen
DAR 1978, 324
VersR 1979, 427