OLG Nürnberg - Urteil vom 11.10.1984 (8 U 3881/83) - DRsp Nr. 1994/12998
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen 8 U 3881/83
DRsp Nr. 1994/12998
A. Einem Neuwagen fehlt die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit, wenn er vor Auslieferung an den Käufer nicht ganz unerhebliche, wenn auch behobene Beschädigungen erlitten hat. Dabei ist es gleichgültig, ob sich der Schaden beim Hersteller, auf dem Transport oder erst beim Händler ereignet hat. B. Der Wert der Gebrauchsvorteil beträgt je gefahrene 1000 km 0,67 % des Kaufpreises.