OLG Nürnberg - Urteil vom 12.01.1978
8 U 118/77
Normen:
BGB § 123, § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1978, 198
VersR 1978, 1027

OLG Nürnberg - Urteil vom 12.01.1978 (8 U 118/77) - DRsp Nr. 1994/13032

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.01.1978 - Aktenzeichen 8 U 118/77

DRsp Nr. 1994/13032

A. Offenbart der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden nur zum Teil, so erweckt er damit den Anschein, als wären weitere Beschädigungen nicht vorhanden gewesen. Der Käufer kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die verschwiegenen Beschädigungen erheblich waren. B. Bei der Rückabwicklung eines angefochtenen Kraftfahrzeugkaufvertrages muß sich der Käufer vom zurückzuzahlenden Kaufpreis eine Nutzungsvergütung von 0,10 DM pro gefahrenen Kilometer abziehen lassen (hier: BMW 2002). Andererseits kann er sämtliche Aufwendungen für den Pkw, selbst solche, die nicht zu einer Werterhöhung geführt haben, vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 123, § 249 ;

Hinweise:

B. So auch OLG Hamm v. 08.07.1970, NJW 1970, 2296.

Fundstellen
DAR 1978, 198
VersR 1978, 1027