OLG Nürnberg - Urteil vom 12.07.1990
2 U 816/90
Normen:
BGB § 276, § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)370d
NJW-RR 1990, 1503
NJW-RR 1990, 1503
zfs 1991, 80
zfs 1991, 84
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.01.1990

OLG Nürnberg - Urteil vom 12.07.1990 (2 U 816/90) - DRsp Nr. 1992/9948

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 2 U 816/90

DRsp Nr. 1992/9948

Sorgfaltsmaßstab zur Vermeidung von Verletzungen Dritter (Mitspieler) beim Golfsport.

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1990 abgeändert.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 9.859,09 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.03.1989 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser zukünftig aus dem Schadensereignis vom 09.07.1988 auf dem Golfplatz in ... noch entstehen wird, sofern Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind.

V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Wert der Beschwer beträgt 13.859,09 DM.

Normenkette:

BGB § 276, § 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) des Beklagten ist sachlich nicht begründet; die Anschlußberufung der Klägerin hat hingegen Erfolg.