OLG Nürnberg - Urteil vom 17.11.1994
8 U 2177/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1089
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

OLG Nürnberg - Urteil vom 17.11.1994 (8 U 2177/94) - DRsp Nr. 1996/3853

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 8 U 2177/94

DRsp Nr. 1996/3853

1. Scheidet eine Ingebrauchnahme des angeblich gestohlenen Pkw durch Kurzschließen oder Gebrauch eines Schlüssels ohne einen besonders angebrachten elektrischen Widerstand aufgrund eines elektronischen Diebstahlsystems aus, so gehört es zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, daß der Versicherungsnehmer darlegt und hinreichend wahrscheinlich macht, wie der Täter in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen sein könnte. 2. Weisen die Fahrzeugschlüssel des Versicherungsnehmers Kopierspuren auf, deren Entstehung er nicht erklären kann, so entfällt die Redlichkeitsvermutung.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist zulässig, weil sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 511 ff ZPO).

In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt.

II. Das Landgericht hat zutreffend die Klage auf Ersatzleistung gemäß §§ 12, 13 AKB in Höhe von DM 55.805,68 abgewiesen.

Der Kläger hätte den Vollbeweis der Entwendung führen und hierfür tauglichen Beweis anbieten müssen, weil das äußere Bild einer Entwendung seines Pkw auch unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht bewiesen ist.