I. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist zulässig, weil sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 511 ff ZPO).
In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt.
II. Das Landgericht hat zutreffend die Klage auf Ersatzleistung gemäß §§
Der Kläger hätte den Vollbeweis der Entwendung führen und hierfür tauglichen Beweis anbieten müssen, weil das äußere Bild einer Entwendung seines Pkw auch unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht bewiesen ist.
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