OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.1980
9 U 896/80
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 14
DRsp I(123)254e
ES Kfz-Schaden D-1/26
VersR 1981, 43

OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.1980 (9 U 896/80) - DRsp Nr. 1994/2167

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1980 - Aktenzeichen 9 U 896/80

DRsp Nr. 1994/2167

Die Gleichwertigkeit zwischen unfallbedingt ausgefallenem Kraftfahrzeug und ausfallbedingt angemietetem Ersatzwagen, die für die Höhe der geltendgemachten Mietwagenkosten maßgebend ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Preisklasse; daran ändert auch eine im Wagen des Geschädigten vorhandene Zusatzausrüstung nichts.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Kl. war ... nicht berechtigt, zum Nachteil der Bekl. einen Pkw einer höheren Preisklasse zu mieten, um - wie sie ausführt - ein Fahrzeug mit dem gleichen »Fahrgefühl« als Schadensausgleich zu erhalten. Denn ein Geschädigter hat nur Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Auch wenn unter diesem Begriff ... eine gewisse Gleichwertigkeit nicht nur im Zeitwert, sondern auch im Komfort, in der Bequemlichkeit und in der Leistung zu verstehen ist, so bleibt doch festzuhalten, daß sich diese Gleichwertigkeit grundsätzlich immer in der Preisklasse des Unfallwagens bewegen muß. Denn der nach § 249 BGB ... herzustellende Zustand muß wirtschaftlich dem vor dem Unfall vorhandenen entsprechen. Das bedeutet aber, daß ein Geschädigter zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Ausgleichs auch grundsätzlich nur berechtigt ist, einen Pkw des gleichen Typs oder der gleichen Klasse zu mieten.