OLG Nürnberg - Urteil vom 19.04.1978
4 U 191/77
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 1046

OLG Nürnberg - Urteil vom 19.04.1978 (4 U 191/77) - DRsp Nr. 1994/13028

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.04.1978 - Aktenzeichen 4 U 191/77

DRsp Nr. 1994/13028

1. Wer an einer haltenden Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, muß an Straßeneinmündungen darauf achten, ob in der Kolonne eine Lücke für den Querverkehr freigelassen ist, und gegebenenfalls auf die Benutzer dieser Lücke Rücksicht nehmen. Dazu ist neben einem genügenden Abstand zur Kolonne besonders aufmerksame Fahrweise und eine angemessene Geschwindigkeit erforderlich. 2. Wer als Berechtigter an der Kolonne vorbeifährt, muß aber nicht vor jeder Lücke so langsam fahren, daß er sofort anhalten kann, wenn er durch ausreichenden seitlichen Abstand dem aus der Lücke Herausfahrenden ein Hineintasten ermöglicht.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
VersR 1978, 1046