OLG Nürnberg - Urteil vom 19.06.1986
8 U 3947/85
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 144
ZfS 1989, 209

OLG Nürnberg - Urteil vom 19.06.1986 (8 U 3947/85) - DRsp Nr. 1994/12991

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 8 U 3947/85

DRsp Nr. 1994/12991

1. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, daß die von ihm behauptete Einwendung seines Fahrzeuges und damit der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. 2. Weder die persönlichen Verhältnisse des Klägers (monatlicher Nettoverdienst DM 1.850,00) noch die Umstände, daß die Entwendung drei Wochen nach dem Kauf erfolgte, daß mit dem Fahrzeug zwischen Entwendung und Auffinden ca. 750 km gefahren worden sind, daß die Zubehörteile am Fahrzeug nicht versichert sind und daß es sich um ein Audi Coupé' handelt, ergeben einzeln oder in der Gesamtschau Ungereimtheiten dafür, daß der Diebstahl vorgetäuscht ist. 3. Ungewöhnlich erscheint auf den ersten Blick allerdings, daß Tür und Lenkradschloß keine Spuren einer Beschädigung aufgewiesen haben und nach dem Sachverständigengutachten das Lenkradschloß nur mit einem zu Schloß passenden Nachschlüssel betätigt worden sein soll; hieraus ergibt sich jedoch noch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger die Entwendung vorgetäuscht hat, zumal das Fahrzeug vor dem Kauf durch den Kläger mehrere Monate bei der Verkaufsfirma gestanden war und dort ein Nachschlüssel angefertigt worden sein kann oder der Täter zufällig einen passenden Schlüssel hatte.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
DAR 1989, 144
ZfS 1989, 209