OLG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2000
1 U 2923/00
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 10.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 303/99

OLG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2000 (1 U 2923/00) - DRsp Nr. 2011/8041

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 2923/00

DRsp Nr. 2011/8041

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 10.7.2000 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 30.000 DM, für den Beklagten 45.000 DM.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 DM festgesetzt. (Schmerzensgeldanspruch: 60.000 DM, Feststellungsanspruch: 15.000 DM).

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Beide Berufungen sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Wie das Erstgericht hält auch der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 DM als Ausgleich der vom Kläger erlittenen Verletzung und der noch zu erduldenden dauernden Beeinträchtigungen für angemessen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Darlegungen und Erwägungen im Urteil des Landgerichts Amberg. Ergänzend ist zum Parteivorbringen in der Berufungsinstanz folgendes auszuführen: