OLG Nürnberg - Urteil vom 29.04.1977
1 U 175/76
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
NJW 1977, 1888
VersR 1977, 1059

OLG Nürnberg - Urteil vom 29.04.1977 (1 U 175/76) - DRsp Nr. 1994/13034

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.1977 - Aktenzeichen 1 U 175/76

DRsp Nr. 1994/13034

1. Bei einem Zusammenstoß auf Fahrbahnen zwischen den markierten Flächen eines Großparkplatzes ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht unmittelbar anzuwenden. 2. Gleichwohl gilt die Grundregel "rechts vor links" auch hier, wenn das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz klar erkennbar von den Abstellplätzen unterschieden ist. Darauf, ob dies durch bauliche Maßnahmen (z.B. Pflasterstreifen, unterschiedliche Oberflächengestaltung, Pflanzenstreifen u.ä.) oder in anderer Weise (z.B. durch Farblinien, Ketten o.ä.) geschieht, kommt es nicht an. 3. Allerdings gilt der Grundsatz "rechts vor links" nur für den Verkehr auf den gekennzeichneten Fahrbahnen, nicht dagegen, wenn ein Kraftfahrer von einer Parkfläche in eine Fahrspur einfährt oder wenn er markierte Parkflächen überfährt. 4. Die Regel, daß der Wartepflichtige den Schaden grundsätzlich allein zu tragen hat, gilt für einen Zusammenstoß auf den Fahrbahnen eines Parkplatzes nicht, da hier alle Verkehrsteilnehmer, auch der von rechts kommende, mit erhöhter Vorsicht fahren müssen.

Normenkette:

StVO § 8 ;

Hinweise: