OLG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2000
6 U 1817/99
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843, 249 ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 0574/99

OLG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2000 (6 U 1817/99) - DRsp Nr. 2000/7811

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 1817/99

DRsp Nr. 2000/7811

»1. Eine aufgrund eines Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeinerente muß sich eine geschädigte Person in voller Höhe auf den Ersatzanspruch wegen unfallbedingter Einschränkung der Haushaltsführung anrechnen lassen, soweit der Haushalt für Familienmitglieder geführt wurde. 2. Es gibt keinen anrechnungsfreien Anteil der Erwerbsunfähinkeitsrente für die Beeinträchtigung der eigenen Haushaltsführung.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 842, 843, 249 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, erfolglos ist die Berufung der Klägerin, denn die Klägerin muß sich die von ihr aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 1995 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe auf ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte anrechnen lassen.