OLG Oldenburg vom 09.11.1953
4 U 56/53
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-3/1
VRS 6, 85

OLG Oldenburg - 09.11.1953 (4 U 56/53) - DRsp Nr. 1994/2187

OLG Oldenburg, vom 09.11.1953 - Aktenzeichen 4 U 56/53

DRsp Nr. 1994/2187

Der durch unfallbedingten Totalschaden seines Lkw geschädigte Fahrzeughalter muß bemüht sein, eine aus Art und Dauer der Unterstellung des Fahrzeugwracks vor der Verwertung resultierende Wertminderung geringzuhalten; Inhalt und Grenzen dieser Schadensminderungspflicht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hatte seinen durch Unfall totalbeschädigten Lkw im Freien gelagert; durch Witterungseinflüsse kam es zu einer Wertminderung des Wracks von - geschätzt - verbliebenen 920,- DM auf 150,- DM.

Wertminderung durch Lagerung des Unfallfahrzeugs führte auch in einem vom OLG München (Urteil - 10 U 1244/65 - 24.6.1966, in VersR 1967, 89) entschiedenen Fall zum schadensersatzrechtlichen Ausgleich; dort erwiesen sich die Bemühungen um den Verkauf eines reparierten, als Mietwagen nicht mehr einsetzbaren Pkw als schwierig und langwierig.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden B-3/1
VRS 6, 85