OLG Oldenburg - 16.02.1994 (2 U 229/93) - DRsp Nr. 1995/9902
OLG Oldenburg, vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 2 U 229/93
DRsp Nr. 1995/9902
Ein Überschwemmungsschaden wird in der Fahrzeugversicherung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, wenn der ortskundige Versicherungsnehmer sein Fahrzeug bei stürmischem Wetter etwa zur Zeit des höchsten Wasserstands einer Tide für mindestens zwölf Stunden auf einem hochwassergefährdeten Fährparkplatz im Außendeichsgelände abstellt, das Wasser zu dieser Zeit nur etwa 17 cm unter dem Parkplatzniveau steht und bei der nächsten Flut infolge weiterer Wetterverschlechterung dann erheblich höher aufläuft.