OLG Oldenburg vom 22.11.1995
2 U 210/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 539 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1996, 75
VersR 1996, 843
r+s 1996, 299

OLG Oldenburg - 22.11.1995 (2 U 210/95) - DRsp Nr. 1996/29836

OLG Oldenburg, vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 2 U 210/95

DRsp Nr. 1996/29836

1. Ein Privatgutachten kann zur Überzeugungsbildung nur dann ausreichen, wenn es ohne besondere Sachkunde nachvollziehbar ist und wenn es überdies durch weitere Indiztatsachen gestützt wird (i.A. an BGH VersR 1987, 1007; 1989, 587). 2. Wendet sich der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung mit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Argumenten gegen ein von dem Versicherer vorprozessual eingeholtes und im Rechtsstreit vorgelegtes sogenanntes "Schlüsselgutachten", so kann dieses Gutachten in der Regel nicht zur alleinigen Grundlage einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Entscheidung gemacht werden. Es ist vielmehr ein weiteres - gerichtliches - Sachverständigengutachten einzuholen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 286, 539 ;

Hinweise: