OLG Oldenburg - 23.11.1994 (2 U 133/94) - DRsp Nr. 1996/3962
OLG Oldenburg, vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 2 U 133/94
DRsp Nr. 1996/3962
Das Nichtbeachten einer roten Ampel rechtfertigt auch subjektiv regelmäßig den Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung. Ein sogenanntes "Augenblicksversagen" ist für sich allein ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen.