OLG Oldenburg vom 31.05.1978
2 U 236/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)222c
ES Kfz-Schaden A-2/4
VersR 1978, 1028

OLG Oldenburg - 31.05.1978 (2 U 236/77) - DRsp Nr. 1994/2184

OLG Oldenburg, vom 31.05.1978 - Aktenzeichen 2 U 236/77

DRsp Nr. 1994/2184

Der durch Kfz-Unfall Geschädigte ist an die - hier: durch Klage - getroffene Wahl der Abrechnung auf sogenannter fiktiver Reparaturkostenbasis grundsätzlich gebunden, darf also nicht nachträglich zur - für ihn günstigeren - konkreten Schadensberechnung übergehen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Daß ein Geschädigter seinen Schaden grundsätzlich auch dann noch auf der Grundlage der mutmaßlichen Reparaturkosten berechnen darf, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert hat, steht nach der Rechtsprechung des BGH fest ... . Wenn der Kl. seinen Schaden in der Klageschrift daher auf Reparaturkostenbasis berechnet hat, obwohl er das Fahrzeug zu der Zeit bereits unrepariert weiterverkauft hatte, dann steht das im Einklang mit der Rechtsprechung. ...