OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.10.1985
Ss 432/85
Normen:
StVO § 21 a Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)204b
VRS 70, 298
VerkMitt 1986, 36

OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.10.1985 (Ss 432/85) - DRsp Nr. 1992/10050

OLG Oldenburg, Beschluß vom 10.10.1985 - Aktenzeichen Ss 432/85

DRsp Nr. 1992/10050

b-d. Gurtanlegepflicht. (b) wird nur durch ordnungsgemäße Benutzung Ä und zwar entsprechend der Rückhaltefunktion im Schulter- und Beckenbereich Ä erfüllt;

Normenkette:

StVO § 21 a Abs.1 S.1;

Gründe:

»... Die angestrebte Schutzwirkung des Dreipunktgurtes kann nur erreicht werden, wenn die Insassen den Gurt richtig anlegen .. . Für den Fahrer bedeutet dies, daß der links oben am Türholm befestigte Schultergurt schräg über die linke Schulter zum rechts unten neben dem Fahrersitz angebrachten Gurtschloß verlaufen muß. Daß der [im Streitfall] vom Betroff. gewählte Gurtverlauf unter dem linken Arm hindurch keinen gleichwertigen Schutz zu geben vermag, sondern dazu führt, daß der Oberkörper bei plötzlicher Vorwärtsbewegung nach vorne rechts über dem Gurt zusammenklappt, ist selbst für den Laien offensichtlich. ...

§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO .. begründet nicht nur die Pflicht, den Sicherheitsgurt auf irgendeine denkbare, den Insassen allein überlassene Weise anzulegen. Der Benutzer kommt seiner Gurtanlegepflicht vielmehr nur dann ausreichend nach, wenn er den Gurt so trägt, daß dessen Schutzzweck erfüllt werden kann. Hiervon kann beim Betroff. jedoch keine Rede sein. ...