OLG Oldenburg - Beschluß vom 17.03.1983 (2 W 32/83) - DRsp Nr. 1994/13167
OLG Oldenburg, Beschluß vom 17.03.1983 - Aktenzeichen 2 W 32/83
DRsp Nr. 1994/13167
Der Versicherte hat konkrete, einer Nachprüfung fähige Tatsache vorzutragen, wenn er erfolgreich einer Ablehnung der Versicherungsansprüche mit der Behauptung entgegentreten will, der festgestellte Blutalkoholgehalt beruhe auf Alkoholaufnahme nach dem Unfall.