OLG Oldenburg - Beschluß vom 28.05.1971 (1 Ss (B) 135/71) - DRsp Nr. 1994/13192
OLG Oldenburg, Beschluß vom 28.05.1971 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 135/71
DRsp Nr. 1994/13192
1. Das Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft entfällt nur, wenn diese aufgrund eigener Entschließung der Hauptverhandlung ferngeblieben ist.2. Der ohne die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangene Einstellungsbeschluß ist mit der (einfachen) Beschwerde anfechtbar.