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Rechtsprechung
1999
Sonstige
OLG
OLG Oldenburg
OLG Oldenburg - Urteil vom 03.05.1999
Ss 105/99
Normen:
StVG
§§
1
Abs.
2
,
21
Abs.
1
S. 1;
PfNersG §§ 1, 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp II(294)306a
NZV 1999, 390
NZV 2000, 384
VRS 1997, 191
VRS 97, 191
ZfS 1999, 357
OLG Oldenburg - Urteil vom 03.05.1999 (Ss 105/99) - DRsp Nr. 1999/10016
OLG Oldenburg,
Urteil
vom 03.05.1999
- Aktenzeichen Ss 105/99
DRsp Nr. 1999/10016
Ein durch einen auf den Rücken des Fahrers geschnallten Gleitschirmpropellermotor fortbewegtes Herrenfahrrad gilt als Kraftfahrzeug.
Normenkette:
StVG
§§
1
Abs.
2
,
21
Abs.
1
S. 1;
PfNersG §§ 1, 6 Abs. 1;
Gründe:
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