Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. März 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000, -- DM.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Zahnarzt, Rückzahlung des geleisteten Honorars sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes.
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