OLG Oldenburg - Urteil vom 09.10.1984 (12 U 16/84) - DRsp Nr. 1994/13161
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.10.1984 - Aktenzeichen 12 U 16/84
DRsp Nr. 1994/13161
Bei aufgetretenen Spätfolgen ist hinsichtlich eines erneuten Schmerzensgeldanspruchs entscheidend, ob sich aus dem gesamten, dem Gericht früher unterbreiteten Streitstoff die nunmehr eingetretenen Spätfolgen als möglich ergeben konnten. Es kommt mithin nicht darauf an, ob das seinerzeit entscheidende Gericht mit den Spätfolgen gerechnet hat und das entsprechend bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hatte.