OLG Oldenburg - Urteil vom 10.03.1980
9 U 82/79
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/720
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 235/79

OLG Oldenburg - Urteil vom 10.03.1980 (9 U 82/79) - DRsp Nr. 1996/1392

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.1980 - Aktenzeichen 9 U 82/79

DRsp Nr. 1996/1392

DM 1500 Schmerzensgeld für einen Speichentrümmerbruch im Bereich des rechten Handgelenks sowie für Prellungen am Gesäß und für Blutergüsse. 6wöchiger Gipsverband. Bewegungseinschränkungen der rechten Hand. Frau.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.10.1979 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 40.000 DM

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 16.2.1979 gegen 14,50 Uhr als Fußgängerin den Gehweg der Straße "Am Kurpark" in Bad R. benutzt, um in einem nahegelegenen Lebensmittelgeschäft einzukaufen. Obwohl sie sich vorsichtig verhalten habe, sei sie infolge von Schnee- und Eisglätte gestürzt und habe sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Gehweg von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Dieser Pflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen, denn auf dem Gehweg habe sich eine festgetretene Schneedecke befunden, die bereits stellenweise vereist gewesen sei.